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Zuordnung und Kennzeichnung von Baustoffklassen
Als Baustoffe im Sinne der Norm gelten platten- und bahnenförmige
Materialien, Verbundwerkstoffe, Bekleidungen, Dämmstoffe,
Beschichtungen, Rohre und Formteile.
Nach der DIN 4102 - in
dieser Norm ist das Brandverhalten von Baustoffen und auteilen geregelt
- werden Baustoffe in die beiden Baustoffklassen A und B eingeteilt.
Zur Baustoffklasse A gehören die nicht brennbaren Baustoffe.
Die brennbaren Baustoffe werden in die Klasse B eingestuft.
Die
Klasse A wird weiter unterteilt. A1-Baustoffe müssen in ihrer
Zusammensetzung vollständig unbrennbar sein, während A2 Baustoffe in
geringem Maße brennbare Bestandteile enthalten dürfen. Die Klasse B der
brennbaren Baustoffe gliedert sich in schwer entflammbare (B1), normal
entflammbare (B2) und leicht entflammbare (B3) Baustoffe.
Baustoffklasse A1
Zur Baustoffklasse A1 zählen alle Baustoffe, die nicht brennbar sind und daher keine Gefahr im Falle eines Brandes darstellen.
Zu ihnen gehören:
Sand,
Kies, Lehm, Ton, alle sonstigen in der Natur vorkommenden bautechnisch
verwendbaren Steine, Mineralien, Erden, Lavaschlacke, Naturbims,
Zement, Kalk, Gips, Schlackenhüttenbims, Blähton, Blähschiefer,
Schaumglas, Mörtel, Beton, Steine, Bauplatten aus mineralischen
Bestandteilen, Ziegel, Steinzeug und keramische Platten, Glas,
Mineralfasern, Metalle und Legierungen in nicht fein zerteilter Form
mit Ausnahme der Alkali-und Erdalkalimetalle (z. B. Lithium, Natrium
oder Kalium) und ihrer Legierungen.
Baustoffklasse A2
Dazu gehören Bauteile, die zwar nicht selbst entzündbar sind, aber in geringem Maße brennbare Anteile enthalten:
Gipskartonplatten nach DIN 18180 mit geschlossener Oberfläche
Gipsfaserplatten.
Baustoffklasse B1
Hier aufgeführte Baustoffe sind grundsätzlich brennbar, sie dürfen nach dem Erlöschen des Feuers aber nicht selbständig weiterbrennen.
Zur Baustoffklasse B1 gehören unter anderem:
Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101,
Gipskartonplatten nach DIN 18180 mit gelochter Oberfläche,
Kunstharzputze nach DIN 18558 mit ausschließlich mineralischen Zuschlägen auf massivem, mineralischem Untergrund,
Wärmedämmputzsysteme nach DIN 18550 Teil 3,
Rohre und Formstücke aus PVC-U-DIN 19531 und PVC-C nach DIN 19538
jeweils mit einer Wanddicke kleiner gleich 3,2 mm sowie Polypropylen
(PP) nach DIN V 19560
Eichen-Parkettfußböden nach DIN 280 Teil 1 und 2
PVC-Bodenbeläge nach DIN 16951, mit handelsüblichen Klebern auf massiven, mineralischen Untergrund geklebt
Baustoffklasse B2
B2-Baustoffe lassen sich durch Zündquellen entflammen und brennen - abhängig von den Umgebungsbedingungen - von alleine weiter.
Dazu gehören:
Holz sowie Holzwerkstoffe, soweit diese nicht nach B1 klassifiziert
sind, mit einer Rohdichte 400 kg/m³ und einer Dicke > 2 mm oder mit
einer Rohdichte von 230 kg/m³ und einer Dicke > 5 mm
Gipskarton-Verbundbauplatten nach DIN 18184
Rohre und Formstücke aus PVC-U nach DIN 8061
PVC-Fußbodenbeläge nach DIN 16951
Linoleumbeläge nach DIN 18171
Textile Fußbodenbeläge nach DIN 66090
Elektrische Leitungen
Baustoffklasse B3
Gegenüber B2-Baustoffen brennen B3-Baustoffe rasant ab. Sie lassen sich mit kleinen Zündquellen entflammen und brennen ohne weitere Wärmezufuhr mit steigender Geschwindigkeit weiter.
Sie stellen ein hohes Brandrisiko dar. Baustoffe, die auch nach der
Verarbeitung oder dem Einbau noch leicht entflammbar sind, dürfen bei
der Errichtung und Veränderung baulicher Anlagen, mit wenigen
Einschränkungen, nicht verwendet werden.
Alle Baustoffe, die in keine andere Klasse einzuordnen sind, gelten als leichtentzündlich.
Zuordnung und Kennzeichnung
Die
Zugehörigkeit eines Baustoffs zu einer Baustoffklasse wird entweder
durch Kennzeichnung des Baustoffs oder der zugehörigen Packung
deutlich. Baustoffe ohne eine besondere Kennzeichnung sind in der DIN
4102 einer bestimmten Baustoffklasse zugeordnet.
Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind die Baustoffe der Klasse A1, sowie Holz und Holzwerkstoffe mit einer Rohdichte von mindestens 400 kg/m³ und einer Dicke von mindestens 2 mm.
Nachgewiesen
wird die Zuordnung in eine Baustoffklasse: durch ein Prüfzeugnis durch
einen Prüfbescheid mit Prüfzeichen durch Einordnung in DIN 4102 Teil 4
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen.
Da sich das
klassifizierte Brandverhalten eines Baustoffs im Verbund mit anderen
Stoffen ändern kann, z.B. durch das Beschichten der Oberfläche eines
Baustoffs, ist in den Prüfbescheiden, mit denen das Prüfzeichen für
nicht brennbare (Klasse A) und schwer entflammbare (B1) Baustoffe
erteilt wird, jeweils angegeben, für welchen Baustoff oder für welchen
Verbund der Nachweis geführt ist.